Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SiQRa GmbH
Stand 07/2026

SiQRa GmbH
St. Gangolfsberg 11
52076 Aachen/Germany
www.siqra.de

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und der SiQRa GmbH.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn sie von SiQRa GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c) Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil und sind für die SiQRa GmbH unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote der SiQRa GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Sie sind auf eine Woche befristet. Spätere, darauf bezogene Erklärungen des Auftraggebers werden als neue, unabhängige Angebote verstanden.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung der SiQRa GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

3. Auftragserteilung
a) Ein Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung der SiQRa GmbH zustande.
b) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die SiQRa GmbH, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
d) Die SiQRa GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
e) SiQRa GmbH kann auch zur Vertragserfüllung Partner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der SiQRa GmbH Aufträge erteilen. Die SiQRa GmbH ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn sie beabsichtigt, Aufträge durch einen Partner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Partner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat die SiQRa GmbH den Auftrag selbst durchzuführen.

4. Mitwirkungspflicht des Kunden
a) Der Kunde unterstützt die SiQRa GmbH bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere dem Dienstleister Zugang zu seinen Geschäftsräumlichkeiten, Einrichtungen und Systemen gewähren, sowie das rechtzeitige Zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.
b) Der Kunde stellt, wenn vorhanden, in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

5. Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die schriftlich binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der SiQRa GmbH innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen ein Drittel, der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat SiQRa GmbH nicht zu vertreten und berechtigen SiQRa GmbH, das Erbringen der betrofenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. SiQRa GmbH wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
d) Darüber hinaus gehende Forderungen auf Entschädigung, entgangenen Gewinn oder Vertragsstrafen sind ausgeschlossen.

6. Haftung
a) SiQRa GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SiQRa GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
b) Die Haftung ist in jedem Fall begrenzt auf die Höhe der vereinbarten Vergütung für das fehlerhafte Gewerk lt. Angebot bzw. Abrechnung.
c) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet SiQRa GmbH insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
d) Im Übrigen wird die Haftung des Dienstleisters ohne Rücksicht auf den Rechtscharakter des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt neben deliktischen Ansprüchen oder Aufwendungsersatzansprüchen insbesondere für Folgeschäden, einen etwaigen entgangenen Gewinn und Produktionsausfall.

7. Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug der SiQRa GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch SiQRa GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist SiQRa GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist die SiQRa GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält sie den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von SiQRa GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.

8. Honorar
a) Die Vergütung von SiQRa GmbH erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der monatlich in Rechnung gestellt wird, sofern nicht davon abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Von der SiQRa GmbH erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
b) Der Kunde trägt sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Die Vergütung der Reisezeit wir individuell vereinbart. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann SiQRa GmbH eine Handling Fee erheben. Die Höhe der Handling Fee ist individuell zu vereinbaren und richtet sich dem jeweiligen Aufwand.
c) Sämtliche Honorarvereinbarungen sind in EURO erstellt, sofern nicht davon abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
d) Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. Der gesetzlichen Umsatzsteuer.
e) Mit Zugang der Rechnung wird der gesamte Rechnungsbetrag fällig und ist ohne Abzüge per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Sofern in der Rechnung keine gesonderte Zahlungsfrist gesetzt wird, gerät der Auftraggeber 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne weitere Zahlungsaufforderung des Dienstleisters in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt können Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden. Zusätzlich kann der Dienstleister dem Auftraggeber eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro in Rechnung stellen
f) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
g) Sollte ein Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Arbeiten für einen Kunden in ein Arbeitsverhältnis mit diesem Kunden, einem direkten Projektpartner oder einem mit diesen verbundenen Unternehmen eintreten, steht der SiQRa GmbH hierfür eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 50% des Jahresgehalts des betreffenden Mitarbeiters zu.

9. Geheimhaltung
a) Die SiQRa GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Die SiQRa GmbH ist auch zur Geheimhaltung einer Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist SiQRa GmbH berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
c) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Angelegenheiten des jeweils anderen mit dem im Geschäftsleben üblichem Maß vertraulich zu behandeln. Insbesondere dürfen personenbezogene Daten nur für die vereinbarten Zwecke genutzt werden. Darüber hinaus dürfen Angebote nebst Anlagen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
d) Informationen und Unterlagen, die allgemein bekannt bzw. zugänglich sind oder der empfangenden Person bereits auf andere Art und Weise bekannt geworden oder zugänglich gemacht worden sind, werden nicht von der Geheimhaltungspflicht umfasst

10. Vertragsgegenstand
a) Gegenstand des Vertrages ist die individuell zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber vereinbarte Leistung in dem vertraglich festgelegten Umfang. Der Dienstleister erbringt je nach Ausgestaltung des Vertrages Dienst-und/oder Werkleistungen, wobei im Zweifel von einem Dienstvertrag auszugehen ist. Es handelt sich schwerpunktmäßig um Beratungsleistungen und Dozententätigkeiten.
b) Der Dienstleister agiert mit der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt und berücksichtigt neben aktuellen Qualitätsstandards insbesondere die Bedürfnisse des Auftraggebers. Ist die Ausgestaltung des Vertragsinhalts lückenhaft oder unklar, ist der Dienstleister dazu berechtigt, den Vertrag unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien auszulegen.
c) Wurde die Erstellung eines Werks vereinbart, verbleibt das Eigentum an diesem so lange beim Dienstleister, bis alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber vollständig beglichen sind.

11. Arbeitsmittel
a) Die im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung verwendeten Geräte sowie Arbeitsmittel dürfen ausschließlich vom Dienstleiter sowie den vom Dienstleister beauftragten Dritten verwendet und bedient werden. Eine selbständige Bedienung durch den Auftraggeber ist nur mit vorheriger Absprache gestattet

12. Schutzrechte
a) Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. Der SiQRa GmbH sind, wenn sie nicht im Kundenauftrag erstellt worden sind, urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung der SiQRa GmbH zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
b) Der Dienstleister räumt dem Auftraggeber Nutzungsrechte an den in Auftrag gegebenen Arbeitsergebnissen ein, insofern diese innerhalb des auftragserteilenden Unternehmens genutzt werden. Eine Übertragung auf, die Überlassung an oder sonstiges Zugänglichmachen für Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Dienstleisters gestattet.
c) Die Eigentums- und Urheberrechte an Konzepten, Zeichnungen, Beratungsschriften, Gutachten und anderen Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen werden, verbleiben beim Dienstleister. Eine Verwendung der Unterlagen außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks ist nicht gestattet. Auf Verlangen sind Unterlagen, die dem Auftraggeber überlassen worden sind, wieder an den Dienstleiter herauszugeben. Kopien dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Dienstleisters erstellt werden.

13. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz der SiQRa GmbH, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart worden ist.

14. Schlussbestimmungen
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und der SiQRa GmbH kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.
Für alle Streitigkeiten aus Verträgen wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz der SiQRa GmbH vereinbart.
c) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen erfordern die Schriftform.
d) Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.